AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Jerko Sprühsysteme GmbH

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Jerko Sprühsysteme GmbH (nachfolgend „Jerko“).

Sie gelten insbesondere für:

  • Sprühsysteme und Sprühanlagen
  • Schmierstoffversorgungen
  • Manipulatoren
  • Sondermaschinen
  • Automatisierungssysteme
  • Retrofit- und Modernisierungslösungen
  • Ersatzteile
  • Wartungen
  • Reparaturen
  • Montagen
  • Inbetriebnahmen
  • Serviceeinsätze
  • Fernwartungsleistungen
  • Softwarelieferungen

1.2 Unternehmergeschäft

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht.

1.3 Geltung

Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Jerko und dem Kunden.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Jerko ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Sie gelten nur dann, wenn Jerko ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen Jerko und dem Kunden sowie die jeweilige Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

1.5 Vertragssprache

Vertragssprache ist Deutsch.

Werden dem Kunden zusätzlich englischsprachige Vertragsunterlagen oder eine englische Übersetzung dieser AGB zur Verfügung gestellt, dienen diese ausschließlich der Information.

Bei Widersprüchen oder Auslegungsfragen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

1.6 Textform

Soweit in diesen AGB die Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere die Übermittlung per

  • E-Mail,
  • PDF,
  • elektronischer Signatur
  • oder vergleichbarer elektronischer Kommunikationsmittel,

soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

1.7 Änderungen dieser AGB

Jerko ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Vertragsverhältnisse anzupassen, soweit gesetzliche Änderungen, höchstrichterliche Rechtsprechung oder technische Entwicklungen dies erforderlich machen.

Für bereits abgeschlossene Verträge gelten ausschließlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote

Angebote der Jerko Sprühsysteme GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Technische und wirtschaftliche Änderungen bleiben bis zum Vertragsabschluss vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

2.2 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von Jerko oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen stellen keine Annahme eines Angebots dar.

2.3 Angebotsunterlagen

Sämtliche Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Berechnungen, Layouts, technische Beschreibungen, Simulationen, CAD-Modelle, Stromlaufpläne, Stücklisten und sonstige technische Dokumentationen, bleiben Eigentum der Jerko Sprühsysteme GmbH.

Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Projekte verwendet werden.

Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.

2.4 Technische Änderungen

Jerko behält sich technische Änderungen, konstruktive Verbesserungen sowie Anpassungen aufgrund gesetzlicher oder normativer Anforderungen vor, soweit hierdurch die Funktion, Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

2.5 Angaben in Prospekten und auf der Website

Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben, Gewichte, Leistungsdaten sowie sonstige technische Angaben in Katalogen, Prospekten, Präsentationen oder auf der Website dienen ausschließlich der Produktinformation und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise

Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, netto ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Reisekosten, Spesen sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Jerko.

3.3 Anzahlungen und Abschlagszahlungen

Bei Sondermaschinen, Automatisierungslösungen oder kundenspezifischen Fertigungen ist Jerko berechtigt, angemessene Anzahlungen sowie projektbezogene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.

Die Zahlungsmeilensteine werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.

3.4 Zahlungsverzug

Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere Finanzierungskosten, Lagerkosten sowie Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt vorbehalten.

3.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.

3.6 Preisanpassungen

Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung wesentliche Kostenbestandteile, insbesondere Material-, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten, aufgrund außergewöhnlicher und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände erheblich, werden die Vertragsparteien über eine angemessene Anpassung der Vergütung verhandeln.

Empfehlung: Diese Formulierung ist aus meiner Sicht besser als eine starre Preisgleitklausel. Sie ist ausgewogener und hat in der Praxis häufig bessere Chancen, einer rechtlichen Prüfung standzuhalten. Die endgültige Formulierung sollte dennoch durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

§ 4 Liefer- und Leistungsumfang

4.1 Vertragsgrundlage

Maßgeblich für den Umfang der Lieferung und Leistung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung sowie die darin aufgeführten Anlagen, Zeichnungen und technischen Spezifikationen.

4.2 Leistungsumfang

Zum Leistungsumfang gehören ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.

Nicht Bestandteil des Leistungsumfangs sind insbesondere, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:

  • Fundament- und Bauleistungen,
  • bauseitige Elektroinstallationen,
  • Medienanschlüsse (z. B. Druckluft, Wasser, Hydraulik),
  • Netzwerk- und IT-Infrastruktur,
  • Hebezeuge und Transportmittel,
  • Produktionsbegleitung,
  • Verbrauchsmaterialien,
  • Schmierstoffe,
  • Ersatzteilbevorratung,
  • behördliche Genehmigungen.

4.3 Änderungen des Leistungsumfangs

Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Jerko ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Liefertermine und Projektabläufe entsprechend zu berücksichtigen.

§ 5 Lieferfristen und Lieferverzug

5.1 Lieferfristen

Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von Jerko ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass

  • sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind,
  • alle erforderlichen Unterlagen und Freigaben rechtzeitig vorliegen,
  • vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden,
  • der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

5.2 Lieferverzögerungen

Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die Jerko nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

Hierzu zählen insbesondere:

  • höhere Gewalt,
  • Streik oder Aussperrung,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Material- oder Rohstoffmangel,
  • Lieferverzögerungen von Vorlieferanten,
  • Transportstörungen,
  • Energieengpässe,
  • Pandemien,
  • Cyberangriffe,
  • Embargos oder Exportbeschränkungen.

5.3 Teillieferungen

Jerko ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen, soweit dies dem Kunden wirtschaftlich zumutbar ist.

5.4 Annahmeverzug

Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Termin ab oder verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Jerko ist berechtigt, hierdurch entstehende Lager-, Transport- und Verwaltungskosten gesondert zu berechnen.

5.5 Rücktritt

Kann Jerko aufgrund eines Ereignisses nach § 14 (Höhere Gewalt) dauerhaft nicht liefern oder dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist Jerko berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

6.1 Versand

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen EXW (Ex Works) gemäß den jeweils gültigen Incoterms® 2020.

Abweichende Lieferbedingungen werden in Angebot oder Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart.

6.2 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über.

Dies gilt auch dann, wenn Jerko den Transport organisiert oder die Transportkosten übernimmt.

6.3 Verzögerter Versand

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Jerko ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

6.4 Transportversicherung

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Eigentum

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung verbleiben alle gelieferten Waren Eigentum der Jerko Sprühsysteme GmbH.

7.2 Verarbeitung

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Jerko als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für Jerko entstehen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt Jerko Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände

7.3 Weiterveräußerung

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.

Zur Sicherung aller Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung an Jerko ab.

Jerko nimmt diese Abtretung an.

7.4 Pfändungen

Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind Jerko unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Rechte von Jerko zu sichern.

7.5 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vertragsverletzung ist Jerko berechtigt,

  • die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen,
  • noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten,
  • oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten

Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen für die vertragsgemäße Lieferung, Montage, Inbetriebnahme sowie Serviceleistungen rechtzeitig geschaffen werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • uneingeschränkter Zugang zum Aufstellungsort,
  • ausreichende Arbeits- und Lagerflächen,
  • Stromversorgung,
  • Druckluftversorgung,
  • Wasser- und Medienanschlüsse,
  • Hydraulik- und Pneumatikanschlüsse,
  • Netzwerk- und IT-Infrastruktur, soweit erforderlich,
  • geeignete Hebezeuge, Krane und Flurförderzeuge,
  • erforderliche Betriebsmittel,
  • ausreichende Beleuchtung,
  • Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.

8.2 Ansprechpartner

Der Kunde benennt für die Dauer der Arbeiten einen fachkundigen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.

Dieser Ansprechpartner muss während der Durchführung der Arbeiten erreichbar sein.

8.3 Verzögerungen

Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden entstehen, verlängern sämtliche vereinbarten Termine angemessen.

Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

8.4 Wartezeiten

Kann Jerko aufgrund fehlender Voraussetzungen oder fehlender Entscheidungen des Kunden die Arbeiten nicht fortsetzen, gelten Wartezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

8.5 Sicherheitsbestimmungen

Der Kunde informiert Jerko rechtzeitig über

  • Werksvorschriften,
  • Sicherheitsbestimmungen,
  • Zugangsvoraussetzungen,
  • PSA-Pflichten,
  • Gefährdungen,
  • Schichtzeiten,
  • erforderliche Unterweisungen.

§ 9 Montage und Inbetriebnahme

9.1 Montage

Montageleistungen werden ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang erbracht.

Zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand berechnet.

9.2 Voraussetzungen

Der Kunde stellt sicher, dass spätestens zum vereinbarten Montagetermin sämtliche Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten erfüllt sind.

9.3 Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme umfasst ausschließlich den Nachweis der vertraglich vereinbarten Funktionen des Liefergegenstandes.

Eine Optimierung des Produktionsprozesses oder der Gesamtanlage gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.4 Produktionsbegleitung

Produktionsbegleitung, Optimierung der Taktzeit, Schmierstoffoptimierung, Prozessoptimierung oder Serienanlauf sind gesonderte Leistungen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

9.5 Mehrkosten

Zusätzliche Kosten infolge

  • fehlender Medien,
  • fehlender Betriebsmittel,
  • fehlender Freigaben,
  • Produktionsunterbrechungen,
  • Wartezeiten,
  • zusätzlicher Anreisen,

werden nach den jeweils gültigen Serviceverrechnungssätzen berechnet.

§ 10 Abnahme

10.1 Durchführung

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese unmittelbar nach Abschluss der Montage oder Inbetriebnahme.

Hierüber wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt.

10.2 Abnahmekriterien

Die Abnahme erfolgt, wenn der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt.

Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10.3 Fiktive Abnahme

Die Anlage gilt als abgenommen, wenn

  • der Kunde die Anlage produktiv nutzt,
  • die Anlage in den regulären Produktionsbetrieb übernommen wird,
  • der Kunde die Abnahme ohne wesentlichen Grund verweigert oder
  • der Kunde innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft keine wesentlichen Mängel schriftlich geltend macht.

10.4 Teilabnahmen

Jerko ist berechtigt, bei größeren Projekten Teilabnahmen einzelner Anlagenteile oder Projektabschnitte zu vereinbaren.

10.5 Nutzen und Gefahr

Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, soweit diese nicht bereits nach den vereinbarten Incoterms® oder gesetzlichen Vorschriften übergegangen sind.

§ 11 Software, SPS, HMI und geistiges Eigentum

11.1 Nutzungsrechte

Soweit zum Lieferumfang Software, SPS-Programme, Visualisierungen, Bedienoberflächen (HMI), Parametrierungen oder sonstige digitale Inhalte gehören, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

Das Nutzungsrecht berechtigt ausschließlich zum Betrieb der von Jerko gelieferten Anlage.

11.2 Eigentums- und Schutzrechte

Sämtliche Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Know-how sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte verbleiben bei der Jerko Sprühsysteme GmbH oder dem jeweiligen Rechteinhaber.

Dies gilt insbesondere für

  • SPS-Programme,
  • TIA-Portal-Projekte,
  • Visualisierungen,
  • HMI-Projekte,
  • EPLAN-Projekte,
  • CAD-Daten,
  • Stromlaufpläne,
  • Pneumatik- und Hydraulikpläne,
  • Softwarebibliotheken,
  • Makros,
  • Funktionsbausteine,
  • technische Berechnungen,
  • Dokumentationen,
  • Konstruktionsunterlagen.

11.3 Projektdateien und Quellcode

Die Herausgabe von Projektdateien, Quellcode, Entwicklungsprojekten oder sonstigen Entwicklungsunterlagen ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

11.4 Änderungen durch Dritte

Änderungen an Software, SPS-Programmen, Sicherheitssteuerungen oder Parametrierungen durch den Kunden oder durch Dritte erfolgen auf eigenes Risiko.

Für hierdurch entstehende Funktionsstörungen, Produktionsausfälle oder Sicherheitsmängel übernimmt Jerko keine Haftung.

11.5 Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, vor Änderungen an Software sowie vor Fernwartungseinsätzen eine vollständige Datensicherung durchzuführen.

11.6 Software-Updates

Softwareupdates, Funktionsanpassungen oder Erweiterungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder Bestandteil eines Wartungs- oder Servicevertrages sind.

§ 12 Fernwartung

12.1 Allgemeines

Fernwartungsleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung oder im Rahmen eines bestehenden Servicevertrages.

12.2 Voraussetzungen

Der Kunde stellt sicher, dass

  • ein geeigneter Fernzugang,
  • eine sichere Internetverbindung,
  • eine Firewall,
  • aktuelle Virenschutzprogramme,
  • sowie die erforderlichen Benutzerrechte

zur Verfügung stehen.

12.3 Verantwortung

Die Verantwortung für die IT-Infrastruktur des Kunden verbleibt beim Kunden.

Jerko haftet nicht für Schäden, die auf

  • fehlerhafte Netzwerke,
  • Cyberangriffe,
  • Schadsoftware,
  • unzureichende Datensicherung,
  • oder Eingriffe Dritter

zurückzuführen sind.

12.4 Dokumentation

Jerko ist berechtigt, Fernwartungseinsätze zu dokumentieren.

Die Dokumentation kann insbesondere enthalten:

  • Datum,
  • Uhrzeit,
  • eingesetzte Softwarestände,
  • bearbeitete Komponenten,
  • durchgeführte Änderungen.

12.5 Vergütung

Fernwartungsleistungen werden nach den jeweils gültigen Serviceverrechnungssätzen berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

§ 13 Gewährleistung

13.1 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang beziehungsweise ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

13.2 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

13.3 Nacherfüllung

Bei berechtigten Mängeln ist Jerko nach eigener Wahl berechtigt,

  • den Mangel zu beseitigen,
  • Ersatz zu liefern oder
  • die Leistung erneut zu erbringen.

13.4 Ausschlüsse

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden infolge

  • natürlicher Abnutzung,
  • unsachgemäßer Bedienung,
  • fehlender Wartung,
  • Verwendung ungeeigneter Medien oder Schmierstoffe,
  • chemischer oder thermischer Einwirkungen,
  • Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
  • Verwendung nicht freigegebener Ersatzteile,
  • Änderungen an SPS-Programmen oder Sicherheitsfunktionen,
  • Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.

13.5 Verschleißteile

Verschleißteile unterliegen ausschließlich der für sie üblichen Gebrauchsdauer und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit kein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt.

§ 14 Haftung

14.1 Grundsatz

Jerko haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14.2 Einfache Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Jerko nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

14.3 Ausschluss mittelbarer Schäden

Soweit gesetzlich zulässig, haftet Jerko insbesondere nicht für

  • Produktionsausfälle,
  • Produktionsstillstände,
  • entgangenen Gewinn,
  • Folgeschäden,
  • mittelbare Schäden,
  • Vertragsstrafen gegenüber Dritten,
  • Datenverluste, soweit diese durch eine ordnungsgemäße Datensicherung hätten vermieden werden können.

14.4 Produkthaftung

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt

§ 15 Höhere Gewalt

15.1 Allgemeines

Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.

Höhere Gewalt sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der jeweiligen Vertragspartei liegen und auch bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren.

15.2 Hierzu gehören insbesondere

  • Naturkatastrophen
  • Feuer
  • Überschwemmungen
  • Erdbeben
  • Pandemien
  • Epidemien
  • Krieg
  • Terroranschläge
  • Sabotage
  • Cyberangriffe
  • behördliche Maßnahmen
  • Embargos
  • Exportverbote
  • Sanktionen
  • Streiks
  • Aussperrungen
  • Rohstoffmangel
  • Energieknappheit
  • Ausfall von Vorlieferanten
  • erhebliche Transportstörungen

15.3 Rechtsfolgen

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich über Beginn und Ende des Ereignisses informieren.

15.4 Rücktritt

Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

§ 16 Exportkontrolle und Compliance

16.1 Exportkontrolle

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Exportkontrollrechts oder Embargos entgegenstehen.

16.2 Mitwirkungspflichten

Der Kunde verpflichtet sich,

  • sämtliche Exportvorschriften einzuhalten,
  • erforderliche Genehmigungen einzuholen,
  • Liefergegenstände nicht unter Verstoß gegen Exportbestimmungen weiterzugeben.

16.3 Sanktionen

Ergeben sich nach Vertragsabschluss nationale oder internationale Sanktionen, welche die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, ist Jerko berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 17 Datenschutz

17.1 Datenschutz

Jerko verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer anwendbarer Datenschutzvorschriften.

17.2 Datenschutzerklärung

Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Jerko Sprühsysteme GmbH.

17.3 Vertrauliche Daten

Vom Kunden überlassene technische Unterlagen, personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen werden ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet.

§ 18 Vertraulichkeit

18.1 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind, geheim zu halten.

18.2 Ausnahmen

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen,

  • die allgemein bekannt sind,
  • ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen,
  • aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.

18.3 Dauer

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von fünf Jahren, soweit gesetzlich zulässig oder keine längere Vertraulichkeitspflicht vereinbart wurde.

§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht

19.1 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

19.2 Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Jerko Sprühsysteme GmbH.

Jerko ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 20 Schlussbestimmungen

20.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit rechtlich zulässig, werden die Vertragsparteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

20.2 Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

20.3 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Jerko Sprühsysteme GmbH, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

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